Der Kl. unterhält bei der Bekl. für den streitbefangenen Pkw Porsche 911 GT3 eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR.

Am 10.6.2019 brannte das versicherte Fahrzeug, das als Neuwagen erstmals am 18.6.2018 auf den Kl. zugelassen worden war, aufgrund eines technischen Defekts aus. Der Kaufpreis für das Fahrzeug belief sich auf 177.000 EUR inkl. 19 % MwSt. Das vom Kl. eingeholte Privatschadensgutachten des Sachverständigen X vom 12.8.2019 kalkulierte die erforderlichen Reparaturkosten mit brutto 187.435,32 EUR und ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 175.000 EUR inkl. 19 % MwSt. (netto 147.058,83 EUR) sowie einen Restwert von 73.000 EUR.

Mit Kaufvertrag vom 19.6.2019 schaffte der Kl. ein Ersatzfahrzeug – einen gebrauchten Ferrari 458 Italia differenzbesteuert zum Preis von 160.000 EUR an. Diesen Betrag hat die Bekl. ihrer vorgerichtlichen Abrechnung zugrunde gelegt und hiervon den Restwert und die Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. Der gezahlte Entschädigungsbetrag belief sich damit auf 86.850 EUR.

Der Kl. ist der Auffassung, die bedingungsgemäß geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 101.850 EUR, da der Abrechnung der Neu-/Kaufpreis des Porsche (den er mit 175.000 EUR annimmt) zugrunde zu legen sei. Die ihm zustehende Neuwertspitze belaufe sich demnach auf 15.000 EUR.

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