Normenkette

AKB; BGB § 249

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 27.10.2020; Aktenzeichen 4 O 148/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.10.2020, Az. 4 O 148/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für den streitbefangenen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen ..., eine Kraftfahrtversicherung nach dem Tarif Top mit Schadenskomfortschutz, bestehend u.a. aus einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23.07.2018, Bl. 5 f. d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Basis, Top, Stand 01.10.2017 (im Folgenden: AKB) zugrunde (vgl. lose Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 02.07.2020 bzw. Anl. BLD 1, Bl. 26 ff. d. A).

Am 10.06.2019 brannte das versicherte Fahrzeug, das als Neuwagen erstmals am 18.06.2018 auf den Kläger zugelassen worden war, aufgrund eines technischen Defekts aus. Der Kaufpreis für das Fahrzeug belief sich auf 177.000 EUR inkl. 19 % MwSt. Das vom Kläger eingeholte Privatschadensgutachten des Sachverständigen ... vom 12.08.2019 kalkulierte die erforderlichen Reparaturkosten mit brutto 187.435,32 EUR und ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 175.000 EUR inkl. 19 % MwSt. (netto 147.058,83 EUR) sowie einen Restwert von 73.000 EUR.

Mit Kaufvertrag vom 19.06.2019 schaffte der Kläger ein Ersatzfahrzeug - einen gebrauchten Ferrari 458 Italia, Erstzulassung 04/2014 - differenzbesteuert zum Preis von 160.000 EUR an. Diesen Betrag hat die Beklagte ihrer vorgerichtlichen Abrechnung zugrunde gelegt und hiervon den Restwert und die Selbstbeteiligung in Abzug gebracht. Der gezahlte Entschädigungsbetrag belief sich damit auf 86.850 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die bedingungsgemäß geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 101.850 EUR, da der Abrechnung der Neu-/Kaufpreis des Porsche (den er mit 175.000 EUR annimmt) zugrunde zu legen sei. Die ihm zustehende Neuwertspitze belaufe sich demnach auf 15.000 EUR.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wege der Teilklage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.605,05 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall vollständig erfüllt zu haben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe die sog. Neuwertspitze gem. Ziffer A.2.6.2 AKB zu. Der Totalschaden aufgrund des Brandereignisses sei innerhalb von 24 Monaten seit der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger erfolgt. Zu entschädigen sei danach der Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug. Auch die weitere Voraussetzung für eine Neupreisentschädigung nach Ziffer 2.6.3 AKB, nämlich die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung, sei erfüllt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Sie rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung und die Verletzung rechtlichen Gehörs. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht gehe zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Kläger auf der Grundlage der Neu-/Kaufpreisklausel der Ziffer A.2.6.2 AKB abrechnen könne, verkenne aber, dass der zu entschädigende Betrag nach der Reinvestitionsklausel der Ziffer 2.6.3 AKB auf den Betrag gedeckelt sei, der in das Ersatzfahrzeug investiert worden sei; hier also 160.000 EUR. Ein Anspruch auf die diesen Betrag übersteigende sog. Neuwertspitze bestehe daher nicht.

Der Kläger ist der Berufung der Beklagten entgegen getreten und verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung (Bl. 85 ff. der in 2. Instanz geführten eAkte.).

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache begründet. Die Beklagte hat den Kläger im streitgegenständlichen Schadensfall bereits vorgerichtlich zutreffend nach dem Wiederbeschaffungswert entschädigt. Der Kläger hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Neuwertspitze nach Ziffer A.2.6.2 i.V.m. Ziffer A.2.6.3 der maßgeblichen AKB.

Im Einzelnen gilt:

Nach Ziffer 2.6.3 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AKB erwirbt der Versicherungsnehmer im Fall eines - unstreitig vorliegenden - Totalschadens des versicherten Fahrzeugs den Anspruch auf Zahlung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Neuwert-/Kaufpreisentschädigung gem. Ziffer A.2.6.2. nur, wenn und soweit gesichert ist, dass e...

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