BImSchG § 22 § 3 Abs. 5; TA Lärm Nr. 2.3 i.V.m. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm

 

Leitsatz

1. Zur Geltendmachung einer Lärmbelästigung von Anwohnern durch Nutzung von Altglascontainern im Rahmen einer einstweiligen Anordnung und zur Frage ob der Betroffene dadurch Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die es ihm unzumutbar machen, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Zu den Anforderungen an den nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 –, juris Rn 23 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 20.5.2021 – 8 B 1967/20 –, juris Rn 5 ff., jeweils m.w.N.).

2. Es gibt keine "einhellige" Rechtsprechung, nach der Altglascontainer, deren Geräusche auch in Wohngebieten grundsätzlich sozialadäquat sind, einen Abstand von 25 m zum Wohnbereich einhalten müssen. Die hier gebotene Wertung hat sich an den Vorgaben des auch in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach den §§ 22, 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblichen Immissionsschutzrechts zu orientieren; eine Terrasse zählt danach grundsätzlich nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Zu den Maßstäben vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 3.5.1996 – 4 B 50.96 –, juris Rn 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2001 – 21 B 1889/00 –, juris Rn 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.7.2016 – 10 S 579/16 –, juris Rn 18 ff.; VG Aachen, Urt. v. 15.12.2011 – 6 K 2346/09 –, juris Rn 26 ff.; zum maßgeblichen Immissionsort: Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. A.1.3 des Anhangs der TA Lärm.

3. Eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus dem Vortrag, dass Nutzer die vorgeschriebenen Nutzungszeiten nicht beachten. Zwar irrt die Behörde, wenn sie meint, für diesbezügliche Beeinträchtigungen nicht verantwortlich zu sein, da sie lediglich die Standortentscheidung getroffen habe und die konkrete Nutzung der Container in den Verantwortungsbereich der Wertstoff-Recycling-Fa. falle. Damit verkennt die Behörde nicht nur ihre Aufgaben als örtliche Ordnungsbehörde und ihre durch die Standortentscheidung begründete eigene Verantwortlichkeit, sondern übersieht auch, dass sie grundsätzlich sogar gehalten sein kann, eine einmal getroffene Standortentscheidung zu überprüfen, wenn dazu aufgrund späterer Erkenntnisse Anlass besteht (vgl. HessVGH, Urt. v. 24.8.1999 – 2 UE 2287/96 –, juris Rn 41 ff. und 71; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.7.2016 – 10 S 579/16 –, juris Rn 16).

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG NRW, Beschl. v. 24.3.2022 – 8 B 65/22

zfs 5/2022, S. 297

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