1. Bei einem Verkehrsunfall im Bereich der EU eines aus der EU stammenden Ausländers mit einem gleichfalls aus der EU stammenden Inländers ist für das anwendbare materielle Recht grundsätzlich auf das Recht des Unfallorts abzustellen.

2. Der Geschädigte kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat der EU, in dem er seinen Wohnsitz hat, die Klage unmittelbar gegen den direkt haftenden Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners richten.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Karlsruhe, Urt. v. 10.8.2020 – 5 O 143/18

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