Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18,[3] zum Umfang des Akteneinsichtsrechts des Betroffenen in Bußgeldverfahren auseinandergesetzt. Die klarstellende Entscheidung ist aus Betroffenensicht sehr zu begrüßen. Sie war angesichts vieler abweichender Entscheidungen zu dieser Thematik in der jüngsten Rechtsprechung längst überfällig. Die aufgeworfene Frage nach der Reichweite eines ungeschriebenen Rechts auf Beiziehung von und Einsicht in behördliche Unterlagen zur technischen Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren gehört zu den umstrittensten Themen im Verkehrsbußgeldverfahren. Der vorliegende Beitrag stellt die Entscheidung vor, ordnet sie in die vorhergehende Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichtshöfe ein und setzt sich mit den Konsequenzen der Rechtsprechung auseinander. Ferner werden die verkehrsverwaltungsrechtlichen Auswirkungen geprüft.

[3] NZV 2021, 41.

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