Auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 StVO können auch temporäre Radfahrstreifen angeordnet werden, die erforderlich sind, um konkreten Gefährdungslagen entgegenzuwirken, die aus einer Verstärkung des Radverkehrs aufgrund der Corona-Pandemie entstehen. Ein allgemeines Recht auf Fortbewegung "in gewohnter Weise" folgt aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2021 – OVG 1 S 115/20

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