Hat der Geschädigte dagegen im Rahmen der konkreten Berechnung die Rechnung bereits gutgläubig bezahlt, sind Einwendungen zur Höhe der verfolgten Desinfektionskosten ihm gegenüber unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung in der Regel nicht mehr möglich. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Prüfung, ob es sich dem Schutzzweck nach überhaupt um eine erstattungsfähige Position handelt, die im Übrigen auch schlüssig begründet und als erforderlicher Aufwand zur Wiederherstellung angesehen werden muss. Unter diesen drei Gesichtspunkten sind auch insoweit Einwendungen gegenüber dem Geschädigten eröffnet, welcher die Darlegungs- und Beweislast hierzu trägt.[54]

Wird insoweit zumindest für einen Teil der geltend gemachten Desinfektionskosten ein adäquater Schadensersatzanspruch dem Schutzzweck nach bejaht, verbleibt es aber bei Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Forderung, ist die Schädigerseite verpflichtet, eine Auszahlung an den Geschädigten nur Zug um Zug gegen Abtretung des Regressanspruches gegenüber der eingeschalteten Werkstatt vorzunehmen und kann im Verhältnis zu dieser Werkstatt dann deutlich zu hoch abgerechnete bzw. nicht als erforderlich eingestufte Kosten klären.[55]

[54] Vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2020 – 19 O 145/20, juris.
[55] Beispielhaft: AG Augsburg, Urt. v. 16.2.2021 – 19 C 4479/21.

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