Häufig wird es so sein, dass im Rahmen einer konkreten Abrechnung ein eingeschalteter Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht auf dem Ausgleich einer Rechnung besteht, welche diese Position beinhaltet. In dieser Konstellation richtet sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf eine Freistellung von einer insoweit gegebenenfalls begründeten Verbindlichkeit und die Rechnung ist noch nicht bezahlt. In diesem Fall liegt also keine bezahlte Rechnung vor, der eine Indizwirkung zukommen würde und in der Sache sind alle Einwendungen eröffnet. Bei diesen Fällen ist insbesondere zu prüfen, ob der Reparaturbetrieb nicht offenkundig hohe Aufschläge verfolgt, die schon nach dem allgemeinen Verständnis über solche Zusammenhänge nachvollziehbare Kosten weit übersteigen und im Ergebnis alleine eine Bereicherung zugunsten des Betriebes darstellen bzw. eine Umwälzung von üblicherweise nicht gesondert berechneten Allgemeinkosten.

Ebenso ist es aber auch denkbar, dass der Geschädigte im Rahmen einer konkreten Abrechnung eine Freistellung nach einer durchgeführten Reparatur unter Vorlage einer solchen Rechnung begehrt, die er selbst noch nicht bezahlt hat. Auch diesem Fall kommt der bezahlten Rechnung keine Indizwirkung zu und in der Sache sind erst einmal alle Einwendungen auch im Verhältnis zum Geschädigten eröffnet.[52] Dies gilt auch bei einem Einwand zur Höhe geltend gemachter Desinfektionskosten.[53]

[52] Vgl. zur aktuellen Rechtsprechung des BGH nur BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 104/19 = r+s 2020, 110; BGH, Urt. v. 5.6.2018 – VI ZR 171/16, juris sowie BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris.
[53] AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 4 C 1218/20, juris.

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