Diesbezüglich hat der Geschädigte mithin nachzuweisen, dass er einen konkreten Auftrag erteilt hat, der sich gerade auf diese Arbeiten erstreckt hat. Bei dem erteilten Auftrag muss mithin hinreichend klar sein, dass dieser auch die Durchführung entsprechender Desinfektionsmaßnahmen beinhaltet.[6] Dabei ist auch zu beachten, dass diese Maßnahmen sowohl dem Schutz der Mitarbeiter des Betriebes als auch des Kunden nach der späteren Übergabe dienen können.[7] Verbleibende Zweifel zu der Erteilung eines solchen Auftrags gehen dabei zulasten des Geschädigten[8] – im Übrigen kann der Auftrag ausdrücklich[9] oder auch konkludent erteilt werden.[10]

Praxistipp: Zu Prüfung dieser Fälle sind mithin auch vorhandene Dokumente zum Auftrag und eventuelle Vorlagen aus einem Sachverständigengutachten ebenso wie die Möglichkeit ihrer Beiziehung auf Anordnung des Gerichts nach § 142 ZPO zu beachten.

[6] AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 4 C 1218/20, juris.
[7] AG Solingen, Urt. v. 20.1.2021 – 13 C 288/20, juris; AG Münster v. 11.9.2020 – 28 C 1823/20, juris.
[8] AG Regensburg, Urt. v. 17.2.2021 – 7 C 29/21, juris.
[9] Beispielhaft: AG Kempten, Urt. v. 12.10.2020 – 6 C 844/20.
[10] Beispielhaft: AG Aichach, Urt. v. 29.9.2020 – 101 C 560/20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge