Und schlussendlich muss der geltend gemachte Schadensersatz auch vom Schutzzweck der Norm erfasst sein. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein erheblicher Teil der dargestellten Schutzmaßnahmen selbst bei unterstellter Erforderlichkeit bei Maßnahmen vor der Reparatur dem internen Arbeitsschutz dient und Arbeitsschritte beinhaltet, welche den Schutz der Mitarbeiter des betroffenen Betriebes verfolgen.[36] Die Durchführung dieser Maßnahmen obliegt überzeugender Weise dem eigenen Risikobereich und Management der Werkstatt und ist nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.[37]

Aber auch bei den Maßnahmen, welche eine Übergabe des Fahrzeuges vorbereiten sollen, spricht vieles dafür, dass diese Maßnahmen im Schadensersatzrecht dem Schutzzweck nach gerade nicht geschuldet werden. Insoweit liegt es nahe, dass sich bei diesen Kosten ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, welches unabhängig von dem konkreten Schadensfall nahezu alle gesellschaftlichen Bereiche und dabei erbrachten Dienste und Werkleistungen erfasst, dagegen jedoch nicht dem Schutzzweck des Schadenersatzrechtes unterfällt.[38] Dafür lassen sich auch weitere normative Erwägungen anführen: So fehlt es an dem gebotenen Zusammenhang zu einem Unfall als Schadensereignis, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.[39] Dies gilt insbesondere für Schäden, in denen sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat[40] und genau diese Erwägungen lassen sich auch auf die Folgen besonderer Schutzmaßnahmen infolge einer globalen Pandemie übertragen, die alle gesellschaftlichen Bereiche und erbrachten Dienstleistungen erfasst.

[36] AG Düsseldorf, Urt. v. 28.1.2021 – 28 C 322/20.
[37] AG Heilbronn, Urt. v. 10.2.2021 – 8 C 2865/20, juris; AG Marienburg, Urt. v. 16.2.20201 – 3 C 497/20, juris; AG Aachen, Urt. v. 28.1.2021 – 110 C 161/20, juris; vgl. auch Wenker, jurisPR-VerkR 7/2021 Anm. 2.
[38] AG Aachen, Urt. v. 28.1.2021 – 110 C 161/20, juris.
[39] Zu diesen Grundsätzen vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.1981 – VI ZR 204/79 = zfs 1981, 261.
[40] Vgl. BGH v. 2.7.1991 – VI ZR 6/91 = zfs 1991, 361.

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