Auch im Bereich der Kausalität ist zu unterscheiden: Der Verkehrsunfall kann naturgemäß nicht hinweggedacht werden, ohne dass die konkrete Reparatur mit allen Begleitmaßnahmen entfallen würde und ist daher im weitesten Sinne auch erst einmal kausal für den bei der Schadensbeseitigung anfallenden Aufwand.[31] Eine Schadenersatzpflicht setzt aber voraus, dass zusätzlich eine adäquate Kausalität gegeben ist.[32] Eine solche Adäquanz wird allerdings nur bejaht, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg wie den hier eingetretenen herbeizuführen.[33] Dem Schädiger werden dagegen unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität solche Kausalverläufe billigerweise nicht zugerechnet, die gänzlich unwahrscheinlich sind.

Im Zeitalter einer globalen Pandemie lassen sich nun Argumente für und gegen eine solche Wahrscheinlichkeit finden – je nachdem, auf welchen Zeitpunkt der Betrachtung abgestellt wird. Insoweit ist jedenfalls auch zu beachten, dass die vorliegenden Umstände einer schwerwiegenden globalen Pandemie in den letzten Jahren einzigartig gewesen sind – wäre vor dem tatsächlichen Eintritt der Pandemie eine Befragung vorgenommen worden, wie wahrscheinlich die betroffenen Personen einen solchen Verlauf in der Zukunft halten würden, wäre die Einstufung sicherlich als sehr unwahrscheinlich erfolgt. Das AG Stuttgart zieht beispielsweise unter diesem Gesichtspunkt einen Berichtes zur Risikoanalyse für den Bevölkerungsschutz aus dem Jahr 2012 des Bundestages heran, bei dem eine Pandemie mit einem Virus und weitreichenden Folgen, wie sie nunmehr über ein Jahr aktuell erlebt werden, ein Ereignis darstellen, dass statistisch in der Regel nur einmal ein Zeitraum von 100 bis 1.000 Jahren eintritt.[34] Nach diesem Maßstab ist eine Adäquanz dann konsequent abzulehnen.[35]

[31] AG Aichach, Urt. v. 29.9.2020 – 101 C 560/20.
[32] Vgl. de Biasi, Der Fahrzeugschaden in Zeiten von Corona, NZV 2021, 113.
[33] Zu den Grundsätzen vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 270/16, juris.
[34] AG Stuttgart, Urt. v. 30.12.2020 – 43 C 4029/20, juris unter Hinweis auf die BT Drucks 17/12051, S. 56.
[35] AG Stuttgart, Urt. v. 30.12.2020 – 43 C 4029/20; AG Aachen, Urt. v. 28.1.2021 – 110 C 161/20 – juris; AG Marienburg, Urt. v. 16.2.20201 – 3 C 497/20, juris; AG Hannover, Urt. v. 10.2.2021 – 431 C 9575/20; im Ergebnis ebenso LG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2020 – 19 O 145/20, juris und kritisch auch AG Eggenfelden, Urt. v. 22.2.2021 – 1 C 579/20, juris.

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