Diese Gesichtspunkte zeigen zugleich, dass es einer genauen Prüfung bedarf, für welche konkreten Tätigkeiten überhaupt Desinfektionskosten verfolgt werden. Insoweit gehört es zur Darlegungslast des Anspruchstellers, konkret und schlüssig darzulegen, für welche einzelnen Tätigkeiten ein solcher Aufwand begehrt wird. Dabei ist sinnvollerweise auch zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die vor der Reparatur des Fahrzeuges erfolgen und im Wesentlichen alleine dem Schutz von Mitarbeitern aus dem Reparaturbetrieb dienen, und möglicherweise weiteren Maßnahmen, die während oder nach der Reparatur vorgenommen werden, um auch eine Übergabe an den Kunden vorzubereiten. Geht es bei den einzelnen Schritten um Tätigkeiten wie die Desinfektion von Ersatzteilen vor dem Einbau oder dem Kfz vor der Reparatur dürfte dies z.B. alleine dem Schutz der Mitarbeiter des Reparaturbetriebs dienen.[26] Derartige Aufwendungen begründen aber Allgemeinkosten, die üblicherweise im Stundensatz des Betriebs mit enthalten sind.[27]

Praxistipp: Erfolgt keine ausreichend konkrete Darlegung, um welche Maßnahmen es im Einzelnen geht und warum diese notwendig gewesen sein sollen, ist der Anspruch in der Regel schon gar nicht schlüssig begründet und ihm ist auch im Prozess nicht im Wege einer Beweisaufnahme nachzugehen.[28]

Dies ist also immer im Einzelfall zu prüfen – bei nachvollziehbaren Maßnahmen zum Schutz des Kunden kann auch eine Tätigkeit vorliegen, die über Allgemeinkosten zum Schutz der Mitarbeiter des Betriebs hinausgeht.[29] Ggf. ist in diesen Fällen eine Trennung zwischen einzelnen Kosten vorzunehmen oder der geforderte Betrag ist im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zu halbieren.[30]

[26] AG Heilbronn, Urt. v. 10.2.2021 – 8 C 2865/20, juris; AG Solingen, Urt. v. 20.1.2021 – 13 C 288/20; AG Marienburg, Urt. v. 16.2.20201 – 3 C 497/20, juris; AG Hannover, Urt. v. 10.2.2021 – 431 C 9575/20, juris.
[27] AG Pforzheim, Urt. v. 2.12.2020 – 4 C 231/20, juris; AG Wiesloch, Urt. v. 8.1.2021 – 1 C 278/20, juris; Wenker, jurisPR-VerkR 7/2021 Anm. 2.
[28] AG Regensburg, Urt. v. 17.02.0201 – 7 C 29/21; AG Düsseldorf, Urt. v. 28.1.2021 – 28 C 322/20; AG Hannover, Urt. v. 10.2.2021 – 431 C 9575/20, jeweils juris.
[29] AG Kempten, Urt. v. 12.10.2020 – 6 C 844/20.
[30] AG Wolfratshausen, Urt. v. 15.12.2020 – 1 C 687/20, juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge