"… Die Bekl. ist verpflichtet, dem Kl. wegen der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren."

1. Allerdings hätte der Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag, der auf Freistellung des Kl. von einer Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsnachfolgerin seines früheren Arbeitgebers gerichtet war, der Erfolg schon deshalb versagt werden müssen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch des VN einer Haftpflichtversicherung gegen seinen VR ausnahmsweise auf Freistellung von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen gerichtet ist, nicht vorliegen.

a. Gem. § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, den VN von Haftpflichtansprüchen Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Dementsprechend umfasst der Versicherungsschutz aus dem hier in Rede stehenden Vertrag gem. Ziff. 5.1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des VN von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Freistellungs- und der Abwehranspruch sind demnach lediglich Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs des VN (vgl. Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 100 Rn 84; …). Dabei steht dem VR im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens grds. die Entscheidung frei, ob er Versicherungsschutz durch Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur Anspruchsabwehr oder durch Freistellung des VN von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen gewährt (vgl. BGH VersR 1981, 180 1981, 173). Nur wenn die Verpflichtung des VN zur Leistung von Schadenersatz mit einer für den VR bindenden Wirkung feststeht, hat der VN einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit (Nr. 5.1 Abs. 3 AHB; …). Eine solche bindende Wirkung entfaltet indes regelmäßig nur die rechtskräftige Feststellung des Haftpflichtanspruchs (vgl. BGH, VersR 1981, 173).

b. Da über den Haftpflichtanspruch gegen den Kl. hier bislang keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist und der Kl. auch sonst keine Umstände vorträgt, aus denen sich seine die Bekl. bindende Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen des in Rede stehenden Schadenereignisses ergeben könnte, kann er nur auf Feststellung klagen, dass die Bekl. wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe. (…)

c. Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem der Kl. von seinem früheren Arbeitgeber unstreitig auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und die Bekl. dem Kl. den Versicherungsschutz vorgerichtlich versagt hat. (…)

2. Das Schadenereignis unterfällt auch dem Deckungsumfang des Haftpflichtversicherungsvertrages. Versichert ist gem. A.I. RBEPrivat “die gesetzliche Haftpflicht des VN aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes'. Auf die umstrittene Frage, ob der Formulierungsteil “nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes' dabei noch Teil der primären Risikobeschreibung ist (und der VN daher beweisen muss, dass es nicht um ein berufliches Risiko geht) oder aber einen Risikoausschluss darstellt, den der VR darlegen und beweisen muss (vgl. dazu eingehend Schneider, VersR 2020, 667) kommt es dabei nicht an. Denn bei einem vorweggenommenen Deckungsprozess – wie hier – ist über die Frage, ob der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, auf der Grundlage des von dem Dritten behaupteten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. § 100 Rn 53a; OLG Hamm, VersR 2012, 985; vgl. auch Senat zfs 2007, 522). Die stützt ihren Anspruch aber auf den vom Kl. geschilderten Sachverhalt, wonach der Schaden bei einer privaten Urlaubsfahrt eingetreten sein soll, so dass die “Gefahren eines Betriebes oder Berufes' nicht betroffen sind. Weil es auf den vom Dritten behaupteten Sachverhalt ankommt, ist es unerheblich, dass die Bekl. den vom Kl. geschilderten Schadenshergang – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten hat. Aus demselben Grund kommt es im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf an, ob sich Zweifel an der Richtigkeit des vom Kl. geschilderten Sachverhalts daraus ergeben können, dass er in der schriftlichen Schadenanzeige als Schadenort – unstreitig unzutreffend – S. angegeben hat. Ob sich der Schaden so ereignet hat, wie es behauptet wird, ist im Haftpflichtprozess zu klären. (…)

3. Der Anspruch des Kl. auf Gewährung von Versicherungsschutz ist auch fällig. Voraussetzung hierfür ist gem. Nr. 1.1 AHB, dass der Kl. wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das (u.a.) einen Sachschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Das ist hier der Fall, nachdem gegen den Kl. unstreitig von seiner früheren Arbeitgeberin wegen der Beschädigung des Firmenfahrzeugs Schad...

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