Die Kl. nimmt die beklagten Rechtsanwälte aus übergegangenem Recht auf Weiterleitung des an sie gezahlten Betrages in Anspruch. Diesen Betrag hatten die Rechtsanwälte vom Unfallgegner aufgrund eines für den VN erwirkten Urt. erhalten, jedoch aufgrund dessen Insolvenz an den Insolvenzverwalter ausgezahlt.

Die Kl. war Haftpflicht- und Kaskoversicherer eines vom Inhaber der Firma … gehaltenen Sattelzuges. Das Fahrzeug wurde am 4.2.2012 auf der BAB 44 in einen Verkehrsunfall mit einem Audi A6 verwickelt. Weil der Unfallhergang streitig war, nahm der VN der Kl. zunächst die Kl. als Kaskoversicherer auf Zahlung der Reparaturkosten in Anspruch. Die Kl. beglich den Rechnungsbetrag i.H.v. 15.875,41 EUR – reduziert um die Selbstbeteiligung – am 26./27.6.2012 direkt an den Reparaturbetrieb.

Am 17.7.2012 erhob der Halter des gegnerischen Unfallfahrzeuges Klage gegen den Fahrer des Sattelzuges sowie gegen den VN als Halter und gegen die Kl. selbst, die auf eine Verurteilung zur Zahlung von 5.895,04 EUR gerichtet war, mit der Begründung, der Unfall sei überwiegend vom Fahrer des Sattelzuges verursacht worden. Die Beteiligten ließen sich von den hiesigen Bekl. vertreten. Für den VN erhob die beklagte Kanzlei am 8.8.2012 Klage auf Zahlung von 18.790,78 EUR gegen den Fahrer, den Halter und dessen Haftpflichtversicherer mit der Begründung, der Unfall sei überwiegend durch den Audi A6-Fahrer verursacht worden. Im Klagebetrag enthalten waren auch die von der Kl. übernommenen Reparaturkosten für den Sattelzug. Mit Urt. v. 20.6.2013 wurde die Klage gegen den Fahrer, den VN und die hiesige Kl. abgewiesen und der Klage des VN vollumfänglich stattgegeben. Der ausgeurteilte Betrag wurde am 24.7.2013 an die Bekl. gezahlt. Mit Beschl. v. 1.11.2013 wurde über das Vermögen des VN das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 22.5.2014 forderte die Kl. die beklagte Kanzlei auf, den auf die Reparaturkosten entfallenden Betrag i.H.v. 15.875,41 EUR auszukehren. Dennoch zahlte die beklagte Kanzlei – auf Aufforderung des Insolvenzverwalters – den Betrag von 15.875,41 EUR am 7.7.2014 an diesen.

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