Verspürt ein VN bei der Entwendung einer Armbanduhr während eines Spaziergangs einen Zug am Arm und zieht nur "mit seinem Arm dagegen", so liegt kein versicherter Raub vor.
(Leitsatz der Schriftleitung)
KG Beschl. v. 6.12.2019 – 6 U 98/19
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