Grundsätzlich gilt, dass auch die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten wie aber auch Arbeitsplatzrisiken bei der Prognose zu berücksichtigen sind. Für die Prognose ist auf den Entscheidungszeitpunkt, und nicht auf den Unfallzeitpunkt, abzustellen.[32] Abweichungen vom durchschnittlichen Verlauf hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft.

Wenn der Geschädigte ohne den Unfall irgendwann seinen Arbeitsplatz verloren hätte (z.B. Konkurs des Arbeitgebers nach dem Unfall) obliegt es dem Geschädigten, Anknüpfungstatsachen darzulegen und unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen aus § 252 BGB, § 287 ZPO zu beweisen, wann, wo und zu welchen Bedingungen er ohne den Unfall Arbeit gefunden hätte.[33]

[32] BGH v. 27.10.1998 – VI ZR 322/97 – DAR 1999, 66 = NZV 1999, 75.

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