"… Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des an ihn vermieteten Fahrzeugs über die gezahlte Selbstbeteiligung von 1.050 EUR hinaus i.H.v. weiteren 4.426,19 EUR zu (§ 280 Abs. 1, § 535, § 823 Abs. 1 BGB)."

Der Bekl. hat seine aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages bestehende Verpflichtung, das von der Kl an ihn vermietete Fahrzeug nach Ablauf des Mietzeitraums unbeschädigt an sie zurückzugeben, verletzt, da das Fahrzeug durch den eingetretenen Unfall erheblich beschädigt war. Dies geschah während der Mietdauer und damit in seinem Obhutsbereich. Hieran traf ihn auch ein Verschulden, da er nicht hinreichend aufmerksam gefahren ist, sondern sich während der Fahrt auf der Autobahn zu seinem Kind auf der Rückbank umgesehen und dabei die vor ihm befindliche Fahrbahn nicht mehr beobachtet hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Haftung des Bekl. ist nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt i.H.v. 1.050 EUR beschränkt, welchen der Bekl. anerkannt und bereits gezahlt hat. Die Verpflichtung der Kl. zur Haftungsfreistellung ist gemäß Ziffer I. Nr. 2 ihrer AGB, welche Vertragsinhalt geworden sind, jedenfalls in Höhe der von ihr in der Berufungsinstanz noch verlangten Quote von 50 % entfallen, da der Bekl. den Unfall grob fahrlässig verursacht hat und die Schwere seines unfallursächlichen Verschuldens in dieser Höhe zu bewerten ist.

Das unfallursächliche Verhalten des Bekl. ist als grob fahrlässig anzusehen. Diese Wertung ergibt sich aus dem unstreitigen und dem von dem LG festgestellten Hergang. Danach hat der Bekl. sich während der Fahrt mit nach seinen Angaben ca. 50 bis 60 km/h auf der rechten Spur der zweispurigen Autobahn nach hinten umgewandt und dadurch seinen Blick für einen gewissen kurzen Zeitraum vollständig von dem Verkehrsgeschehen vor ihm abgewandt. Dadurch bemerkte er nicht rechtzeitig, dass der mit seinem Motorrad etwa mittig vor ihm fahrende Zeuge A abbremste, und konnte darum seinerseits nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass er mit dem Pkw der Kl. auf das Motorrad auffuhr. Durch das Umdrehen nach rechts hinten machte der Bekl. es sich kurzzeitig unmöglich, das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen zu beobachten und hierauf gegebenenfalls zu reagieren. Auch wenn der Verkehrsfluss auf der Autobahn seinerzeit nicht in der für eine Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeit erfolgte, sondern infolge des stockenden Verkehrs auf der rechten Fahrspur nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 bis 60 km/h gefahren wurde, wie der Bekl. vorgetragen hat und woraus unmittelbar auf das Stocken des Verkehrs geschlossen werden kann, so musste doch jeder Fahrer gerade aufgrund dieses Stockens des Verkehrs die vor ihm befindlichen Fahrzeuge ständig beobachten, um weitere Stockungen, die bei einer solchen Verkehrssituation auf der Autobahn üblicherweise und gerade auch aufgrund von Fahrspurwechseln anderer Verkehrsteilnehmer schnell auftreten können, sogleich wahrzunehmen und daraufhin sein Fahrzeug abbremsen zu können.

Der Bekl. hat hingegen seine Aufmerksamkeit während der Fahrt seinem auf der Rückbank befindlichen Kind zugewandt. Dabei handelte es sich nicht um ein reflexartiges Augenblicksversagen, da der Bekl. nach seinen Angaben seinen Blick gerade nach dem ersten Erkennen, dass sein Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt, zunächst wieder nach vorne wandte und sich erst dann wieder nach hinten umdrehte. Der Bekl. konnte damit die Verkehrssituation vor ihm für die entsprechende Zeit nicht einmal mehr im Augenwinkel wahrnehmen. Dass dies unter den gegebenen Umständen zu in hohem Maße gefährlichen Verkehrssituationen führen kann, muss jedem Fahrer einleuchten. Dass ein Fahrzeugführer während der Fahrt die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten muss, stellt eine einfachste, ganz naheliegende Überlegung dar. Wenn der Fahrer eines Pkw in einer solchen Verkehrssituation auf der Autobahn seinen Blick mehr als nur ganz kurz deutlich von der Fahrbahn abwendet, lässt er hingegen die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bekl. befürchtete, sein auf der Rückbank sitzender Sohn halte einen gefährlichen Gegenstand, möglicherweise ein Messer in der Hand. Das Umwenden im Fahrzeug – ohne jedes vorsorgliche Herabsetzen der Geschwindigkeit – war ohnehin nicht geeignet, eine solche Gefahr zu bannen. Der Bekl. hätte allein diesen Gegenstand in der Hand seines Sohnes identifizieren, nicht aber unmittelbar eingreifen können. In gleicher Weise hätte er aber ohne Weiteres seinen bereits achtjährigen Sohn ansprechen und hinsichtlich des Gegenstandes befragen können. Ferner hätte er seinen damals neunjährigen gleichfalls auf der Rückbank sitzenden anderen Sohn hierzu befragen können. Daraufhin hätte er seinen Söhnen auch ohne Blickkontakt unmittelbare Anweisungen geben können, wie sie sich zu verhalten hätten, bis er ggf. eine sichere Haltemöglichkeit erreicht hätte.

Das Umwenden im Fahrzeug während der Fahrt e...

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