Die Beschwerde gegen den Beschl. des Schleswig-Holsteinischen VG v. 17.12.2019 ist unbegründet. (…)

Das VG ist zu der Auffassung gelangt, dass nach der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der vom AG angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 5.7.2019 gegenüber dem Aussetzungsinteresse des ASt. überwiege, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV offensichtlich rechtmäßig sei. Nach Nr. 9.2.1 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV werde ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnehme, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Es sei aufgrund der bei der Untersuchung der Blutprobe des ASt. vom 19.3.2019 im Bericht des UKSH vom 13.5.2019 festgestellten Werte davon auszugehen, dass es sich bei dem ASt. im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV um einen regelmäßigen Konsumenten von Cannabis handele. Die Fahrungeeignetheit habe demnach nach § 11 Abs. 7 FeV festgestanden und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Aufklärung sei nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege auch unter Berücksichtigung der beruflichen und persönlichen Folgen für den ASt. Denn selbst erhebliche Folgen für die wirtschaftliche Existenzgrundlage müsse der Betr. angesichts des von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer hinnehmen.

Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschl. im Ergebnis nicht in Frage.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des ASt. ist zutreffend § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen. Nach Nr. 9.2.1 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

Soweit der ASt. vorträgt, dass er kein regelmäßiger Konsument von Cannabis sei, weil dies einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum voraussetze, was bei ihm nicht der Fall sei, setzt er sich bereits nicht ausreichend mit den Ausführungen des VG auseinander. Das VG hat zur Begründung der Feststellung, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliege, auf die Ergebnisse der Blutprobe vom 19.3.2019 verwiesen. Danach betrug die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH im Blut des ASt. 250 ng/ml. Das VG hat hierzu festgestellt, dass jedenfalls ab einer Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml im Blutserum aufgrund von gesicherter, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhender Erkenntnis von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen sei. Es hat dabei auf einen Beschl. des BayVGH v. 24.4.2019 (11 CS 18.2605, juris, Rn 13) und die darin dargestellte Literatur und Rspr. verwiesen. Die bloße Behauptung des ASt., er konsumiere nicht regelmäßig Cannabis, bietet keine nachvollziehbare Erklärung für den hohen THC-COOH in seinem Blut. Mit den vom VG genannten medizinischen Studien und Untersuchungen setzt er sich nicht auseinander und stellt diese schon nicht in Frage.

Der weitere Einwand, wonach das VG sich nicht ausreichend mit einer vorgetragenen Abweichung vom Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV auseinandergesetzt habe, greift ebenfalls nicht durch. Zwar gelten die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen nach Nr. 3 der Vorbemerkung nur für den Regelfall und Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich und bei Zweifeln in dieser Hinsicht kann im Einzelfall eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Dabei obliegt es dem Betr. durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807, juris, Rn 8). Vorliegend fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag über derartige Kompensationsumstände. Soweit der ASt. auf seine körperliche Fitness und seine charakterliche Eignung verweist, trägt er nicht vor, welche Eigenschaften und in welcher Weise zu einer Kompensation führten. Sein Vortrag, wonach "alle Anzeichen darauf deuten, dass es sich hier um eine Verhaltensumstellung handelt" und der "Betr. bereit ist nachzuweisen, dass seitdem keine Einnahme mehr vorgenommen wurde und auch keine weitere Einnahme droht", spricht eher dafür, dass er selbst von einer bes...

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