Ein Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast nicht, wenn Hausratsgegenstände aus seinem abgestellten Kfz entwendet worden sind und er nicht sicher nachweisen kann, seinen Pkw abgeschlossen zu haben; die Möglichkeit des "Jamming" genügt als Nachweis nicht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
AG Frankfurt, Urt. v. 18.2.2019 – 32 C 2803/18
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