Einer die Bindungswirkung eines in einem Sachverständigenverfahren eingeholten Gutachtens beseitigenden offenbaren erheblichen Abweichung von der wahren Sachlage, die derjenige beweisen muss, der sich auf sie beruft, steht die Notwendigkeit einer eingehenden Prüfung der Richtigkeit des Gutachtens nicht entgegen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Naumburg, Urt. v. 16.1.2019 – 4 U 35/16

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