Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13.17)

Das BVerwG hat mit Urteil vom 11.4.2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, i.d.R. nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23.10.2014 (3 C 3.13) hält das BVerwG nicht mehr fest. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 29/2019 v. 11.4.2019

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