Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine im Jahr 1964 geschlossene und mit Versicherungsschein vom 1.9.2012 geänderte Unfallversicherung. Versichert sind Invalidität mit 208.384 EUR und das Tagegeld ab dem 8. Tag mit EUR 51,48.

Der zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Kl. zeigte der Bekl. an, dass er am 15. 6. 2013 während eines Aufenthalts auf Mallorca gestürzt und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Am 6.2.2014 wurde beim Kl. eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt und eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.

Mit Schreiben vom 20.5.2015 teilte die Bekl. dem Kl. mit, dass aufgrund eines Gutachtens der Nachuntersuchung sich ein Invaliditätsgrad von 10,5 % ergäbe, aufgrund einer vom Gutachter festgestellten Vorinvalidität jedoch 3,5 % berücksichtigt werden müssten, was zu einer unfallbedingten Invalidität von 7 % führe. Sie errechnete eine Invaliditätssumme von 14.586,88 EUR. Unter Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 AUB ermittelte sie eine Jahresrente von 1.957,12 EUR und leistete darauf ab dem 1.7.2015 vierteljährlich 489,28 EUR. Weiter wies sie den Kl. auf sein und auf ihr Recht zur Neubemessung hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben Bezug genommen.

Der Kl. war damit nicht einverstanden und begehrte die Zahlung auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 10,5 %. Zudem wandte er sich gegen die Rentenzahlung und meinte, dieses Vorgehen verstoße gegen § 19 AGG, weshalb eine Einmalzahlung geschuldet sei. § 8 Abs. 2 AUB sei durch seinen Verweis auf eine "Arbeitsunfähigkeit" intransparent, verstoße gegen §§ 307 ff. BGB und sei somit unwirksam.

Dem ist die Bekl. entgegengetreten. Das LG hat nach Anhörung des Kl., der Vernehmung von dessen Ehefrau als Zeugin und nach Einholung eines fachchirurgisch-traumatologischen Gutachtens des SV X die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Kausalität zwischen dem Sturz des Kl. und der Rotatorenmanschettenruptur nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar sei.

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