StVG § 17

Leitsatz

1. Sind beide unfallbeteiligten Fahrzeuge auf einem Parkplatzgelände in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall rückwärts gefahren, ist der Schaden gem. § 17 StVG hälftig zu teilen.

2. Selbst wenn das Fahrzeug nahezu vollständig rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war und im Unfallzeitpunkt stand, hat sich der Unfall noch in rechtlichem Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Urt. v. 25.10.2010 – 12 U 3/09

Sachverhalt

Der Kl. war mit seinem Jeep auf dem Parkplatzgelände fast vollständig aus der Parklücke gefahren, als er mit dem gleichfalls rückwärts fahrenden Pkw des Bekl. zusammenstieß. Das BG gelangte zu einer hälftigen Schadensteilung.

2 Aus den Gründen:

"… Unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug des Kl. im Zeitpunkt der Kollision stand oder sich in Bewegung befand, hat sich der Unfall noch während des Ausparkvorgangs des Kl. ereignet, d.h. in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt des Klägers aus der Parklücke heraus. … Da beide am Unfall beteiligten Fahrzeuge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall auf dem Parkplatzgelände rückwärts gefahren sind, führt die gem. § 17 StVG vorzunehmende Abwägung zur hälftigen Schadensteilung."

Mitgeteilt von VRiKG Adalbert Grieß, Berlin

Anmerkung

Hinweis: Teilweise abweichend KG zfs 2010, 436.

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