Der Kl. hat die Bekl. auf Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 12.12.2002 in Anspruch genommen. Der Kl. überholte auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit einer Geschwindigkeit von weniger als 100 km/h auf einer frei einsehbaren Strecke und unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn. Der Fahrer des Fahrzeuges des Bekl. zu 2), das bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversichert ist, bog bei Dunkelheit nach rechts in die bevorrechtigte Straße ein und stieß auf der Fahrspur des Fahrzeuges des Kl. mit diesem zusammen. Der Kl. führte als Unfallfolgen von den Bekl. bestritten eine Schulterluxation, einen Morbus Sudeck und eine posttraumatische Belastungsstörung an. Das LG wies die auf Schmerzensgeld und Feststellung gerichtete Klage ab und legte zu Grunde, dass den Kl. wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage und unterbliebenen Anschnallens ein Mitverschulden treffe. Die behaupteten Unfallverletzungen seien entweder simuliert oder dem Unfallereignis nicht zuzuordnen. Der Morbus Sudeck (CRPF) sei durch eine möglicherweise außer Kontrolle geratene Selbstschädigung herbeigeführt worden.

Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

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