1. Hat der Fahrer im Zusammenhang mit einem Überholen auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von nicht über 100 km/h bei frei einsehbarer Strecke und unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn mehrere Fahrzeuge überholt und stößt er dort mit einem aus der untergeordneten Straße rechts abbiegenden, auf seiner Fahrspur befindlichen Fahrzeug zusammen, ist von einer alleinigen Haftung des Halters und Fahrers des einbiegenden Fahrzeuges auszugehen.

2. Die Möglichkeit der Provozierung eines Morbus Sudeck ist extrem unwahrscheinlich, da die dafür erforderliche Zentral-Nervöse-Störung nicht durch Manipulationen des angeblich Geschädigten herbeigeführt werden kann.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine verzögerte Schadensregulierung bei grundloser Verdächtigung der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten, er wolle sich Leistungen erschleichen und darauf zurückzuführender Untersuchungsprozeduren, die zu einer Dauer der Schadensregulierung von acht Jahren seit dem Unfallereignis geführt habe, schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Urt. v. 7.12. 2010 – 4 U 9/09

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