Der Kl. verlangt von der Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung eine restliche Entschädigung wegen eines Brandschadens in seinem Wohnhaus. Dem Versicherungsvertrag liegen die VGB 62 sowie Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden zu Grunde. Der danach für die Neuwertversicherungssumme maßgebliche Versicherungswert 1914 wurde auf 30.000 Mark festgelegt. Der von der Bekl. nach dem Brand beauftragte Sachverständige ermittelte einen Neuwert von 38.500 Mark (1914). Auf Grund der von ihr angenommenen Unterversicherung legte die Bekl. eine Neuwertversicherungssumme (Wert 1914) von 30.900 Mark zugrunde und kürzte sowohl den Neuwertschaden als auch den Mietausfallschaden entsprechend. Für die Erneuerung der Holzvertäfelung leistete die Bekl. nur insoweit eine Entschädigung, als die Fläche schwarz verbrannt war.

Der Kl. behauptet, eine Aufklärung oder ein Hinweis, welche Gefahren mit einer Unterversicherung verbunden sein könnten, sei ihm bei Abschluss des Vertrages durch den Versicherungsagenten der Bekl. nicht zuteil geworden.

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