Zahlreiche aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Aufklärung über Behandlungsalternativen. Die Wahl der richtigen Behandlungsmethode ist zwar grundsätzlich Sache des Arztes, dem insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.[77] Gleichwohl ist ein Patient über Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn diese unterschiedliche Erfolgschancen, Belastungen und/oder Risiken beinhalten.[78] Birgt eine andere zur Wahl stehende Methode dagegen ein weitaus höheres Risiko in sich als die geplante Maßnahme, so fehlt es an einer aufklärungspflichtigen echten Behandlungsalternative.[79] Aktuell ist erneut bekräftigt worden, dass ohne konkrete Indikation nicht rein vorsorglich über die alternative Schnittentbindung aufgeklärt werden muss.[80] Dagegen muss eine Schwangere vor dem Legen einer Cerclage über die damit verbundenen Risiken und über mögliche Behandlungsalternativen wie Beckenhochlagerung, Tokolyse und prophylaktische Antibiose umfassend aufgeklärt werden. Dies galt insbesondere deshalb, weil das Legen der Cerclage im entschiedenen Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht die Methode der Wahl war und nur nach umfassender und ausführlicher Aufklärung eine sorgfältige Abwägung der Risiken und Möglichkeiten der Behandlungsmethoden hätte erfolgen können.[81]

[78] BGH VersR 2006, 1073, 1074; VersR 2005, 836; OLG Nürnberg VersR 2003, 1444, 1445; OLG Düsseldorf VersR 2005, 230; G/G, 6. Aufl., Rn C 23.
[81] OLG Celle VersR 2008, 123.

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