Da sich der Schadensausgleich nach dem Lebenszuschnitt des Geschädigten bemisst, wird man nicht von vornherein jede ungewöhnliche Haushaltsgestaltung oder -verrichtung einer Ersatzpflicht entziehen können. Im Konflikt zwischen Verzicht, Umorganisation und Anstellung einer Ersatzkraft kommt es auf die Dispositionen an, die ein verständiger Geschädigter in der besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt.[1] Die objektive Notwendigkeit einer bestimmten Lebensgestaltung oder Haushaltsführung bildet also allein keinen genügenden Anhaltspunkt dafür, ob eine bestimmte Tätigkeit ersatzfähig ist. Das eröffnet wiederum die Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich wird aber eine Arbeit umso eher ersatzfähig sein, als sie zum notwendigen Teil der vom Geschädigten gewählten Lebensführung gehört und nicht ohne vermögenswerte Einbuße daraus "entfernt" werden könnte.

[1] Vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2005 – VI ZR 83/05, VersR 2005, 1559, juris-Rn 31.

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