Die Bewertung eines Haushaltsführungsschadens unterfällt einem erheblichen Gestaltungsspielraum, weil die Ermittlung der Schadenshöhe gem. § 287 ZPO im freien tatrichterlichen Ermessen liegt.[1] Der Schadensschätzung sollte umso mehr ein möglichst genaues Bild von dem jeweils auszugleichenden Schaden zugrunde liegen. Demnach empfiehlt es sich, zunächst auf Grund entsprechenden Vortrages der Partei festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte tatsächlich ohne das Unfallereignis verrichtet hätte. Sodann ist von ihm darzulegen und ggf. anschließend Beweis darüber zu erheben, welche dieser Arbeiten unfallbedingt nicht mehr möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Anschließend wird die Zeit geschätzt, die eine Hilfs- oder Ersatzkraft für die Erledigung dieser Arbeiten benötigen würde,[2] welche sodann mit dem üblichen Stundenlohn für Hilfskräfte bewertet wird.[3] Bei der Schätzung des Zeitbedarfs kann auf sachverständige Feststellungen oder – mangels besserer Anhaltspunkte – auf die Werte anerkannter Tabellenwerke zurückgegriffen werden,[4] die der Tatrichter jedoch nach der Rechtsprechung des BGH[5] nicht schematisch übernehmen, sondern lediglich als Anhaltspunkte für seine Schätzung des Hausarbeitsschadens verwenden darf.[6] Je individueller der Haushalt geführt wird, umso weniger empfehlen sich tabellarische – d.h. pauschalierende – Werte. Eine exakte Aufklärung wird sich nur durch eine genaue Analyse des Haushalts – ggf. mit sachverständiger Hilfe – erreichen lassen.

[1] Vgl. Müller, zfs 2009, 62, 68; Schulz-Borck/Pardey a.a.O., S. 9.
[2] Küppersbusch a.a.O., Rn 187.
[3] Vgl. OLG Celle, Urt. v. 26.11.2008 – 14 U 45/08, Schaden-Praxis 2009, 187, juris-Rn 35; Urt. v. 17.1.2007 – 14 U 101/06, Schaden-Praxis 2008, 7, juris-Rn 35 f., 39; Küppersbusch a.a.O., Rn 190.

A.A. (unter Verkennung von § 287 ZPO und unnötig "tabellenfixiert") Schah Sedi/Schah Sedi, zfs 2009, 610, 612, 613 (in der Gerichtspraxis haben die Tabellen – wie dargelegt – nur sehr eingeschränkten Erkenntniswert).

[4] S. Fn 61 in Teil 1.
[5] Vgl. schon BGH, Urt. v. 10.10.1989 – VI ZR 247/88, DAR 1990, 53 = VersR 1989, 1273, insb. juris-Rn 8 m.w.N.
[6] Auch das verkennen Schah Sedi/Schah Sedi a.a.O.

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