Der psychische Folgeschaden betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Dem Geschädigten kommt daher die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist. Diese Beweiserleichterung entbindet den Anwalt des Geschädigten natürlich nicht davon, einen psychischen Folgeschaden darzulegen und unter Beweis zu stellen, denn nur dann kann ein solcher auch Gegenstand eines Schmerzensgeldanspruchs sein;[63] die Ausführungen zum Primärschaden gelten entsprechend.

Natürlich gilt für die haftungsbegründende Primärverletzung das Beweismaß des § 286 ZPO. Probleme ergeben sich hier namentlich im Zusammenhang mit Verletzungen der HWS,[64] da diese Verletzungen oftmals – wie auch die psychischen Schädigungen – ohne objektivierbare Befunde auftreten und gegebenenfalls als solche nicht nachgewiesen werden können. Da ferner Versuche ergeben haben, dass eine HWS-Symptomatik auch rein psychisch vermittelt werden kann,[65] muss gerade in diesen Fällen immer auch ein psychischer Primärschaden in Betracht gezogen werden. Der Anwalt des Geschädigten muss gegebenenfalls die Möglichkeiten einer rein psychisch vermittelten Beeinträchtigung mit dem Geschädigten und den behandelnden Ärzten erörtern und erforderlichenfalls die Begründung einer Körperverletzung auf einen psychischen Primärschaden umstellen, sollte sich ein körperlicher Schaden nicht beweisen lassen. Dies kann im Verhältnis zur Partei dann problematisch werden, wenn der Geschädigte darauf beharrt, ausschließlich körperliche Verletzungen davongetragen zu haben.

Besteht lediglich ein Risiko, dass in der Zukunft psychische Schäden auftreten können, ist diesbezüglich ein Feststellungsantrag zu stellen. Hierbei reicht bereits die bloße Möglichkeit des Schadeneintritts.[66]

Für die Ausnahmen Rentenneurose, Bagatellverletzung und für die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos ist auch hier gem. den allgemeinen Beweislastregeln im Zivilprozess der Schädiger beweisbelastet. Namentlich bei Berufung auf eine Rentenneurose dürfte dieser Beweis nur in Ausnahmefällen zu führen sein.

[63] Müller, in: FS 25 Jahre ARGE Verkehrsrecht, S. 180 f.
[64] Vgl. AG Schwerin, SP 2008, 433.
[65] Wessels/Castro, VersR 2000, 284.
[66] BGH NJW 2001, 1431 (explizit zu psychischen Folgeschäden).

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