Vgl. zu den Voraussetzungen einer Prognose, dass ein 17 Jahre alter bei einem Unfall schwer verletzter Schüler ohne die Unfallverletzungen nach dem Abitur eine Ausbildung zum Piloten als Offizier der Luftwaffe begonnen hätte, OLG Celle zfs 2008, 16.

Der abgeschlossene gerichtliche Vergleich stellte ein titelersetzendes Anerkenntnis dar. Der Kläger hatte auf die unschwer mögliche Erwirkung eines Feststellungsurteils verzichtet (vgl. BGH NJW 1985, 791; BGH NJW 1963, 2316; OLG Frankfurt zfs 2005, 334). Wie bei einem erwirkten Feststellungsurteil wurde der anerkannte Anspruch von der Verjährungseinrede befreit (BGH NJW 1976, 1259), vgl. auch § 218 Abs. 1 BGB a.F. Für die einzelnen aus dem Grundverhältnis herrührenden Ansprüche verblieb es allerdings bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Das Urteil geht zu Unrecht davon aus, dass ein Haushaltsführungsschaden vorliege. Da die fiktiv abgerechnete Beeinträchtigung der häuslichen Arbeitskraft allein mit der Verminderung der eigenen Bedürfnisbefriedigung des Klägers korrespondierte, lag vielmehr ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse gem. § 843 Abs. 1, Alt. 2 BGB vor (vgl. Fleischmann/Hillmann, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 2, Verkehrszivilrecht, 4. Aufl., § 9 Rn 301; vgl. auch BGH NJW 1989, 2539).

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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