1. Grenzüberschreitende Verkehrsunfälle richten sich je nach Konstellation nach dem Grüne Karte-System oder der 4. KH-Richtlinie der EU.
  2. Bei Unfällen ab dem 11.1.2009 gilt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts die Rom II-Verordnung als Kollisionsnorm.

    Je nachdem, wo der Unfall stattgefunden hat und welche Gerichte angerufen werden, kann auch das Haager Übereinkommen oder nationales IPR für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gelten. Dadurch können sich das letztlich anwendbare nationale Schadenersatzrecht und die Höhe der Entschädigung stark unterscheiden.

  3. Hinsichtlich der Haftung und der Art und Höhe des Schadenersatzes unterscheiden sich die Schadenersatzrechte innerhalb Europas sehr stark. Unterschiede bestehen auch bei der Art der Bestimmung einzelner Schadenpositionen, insbesondere beim Schmerzensgeld im Fall eines Personenschadens.
  4. Die Krafthaftpflicht-Richtlinien der EU haben eine Verbesserung des Verkehrsopferschutzes bei grenzüberschreitenden Schadenfällen bewirkt. Wünschenswert wäre eine echte Vereinheitlichung der Kollisionsnormen auf europäischer Ebene, um den Anreiz eines Forum shopping zu minimieren und Rechtssicherheit auch in der außergerichtlichen Schadenregulierung zu bieten. Harmonisierte Schadenersatzrechte werden auf längere Sicht nicht realisierbar sein, es wäre jedoch auch hier wenigstens eine schrittweise Annäherung bei einzelnen Positionen zu begrüßen.

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