Die Beklagten waren Mieter einer von dem Kläger vermieteten Wohnung. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte der Kläger die Beklagten, die seither in verschiedenen Städten wohnten, vor dem AG Wuppertal als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen. Jeder Beklagte hatte sich in diesem Rechtsstreit von jeweils einem eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Auf Grund der zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat der Rechtspfleger des AG mit zwei verschiedenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen die den Beklagten jeweils zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.005,72 EUR festgesetzt. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde machte der Kläger geltend, die Beklagten hätten sich durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, so dass nur einmal 1.005,72 EUR hätten festgesetzt werden dürfen. Das LG Wuppertal hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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