Der Entscheidung ist in sämtlichen gebührenrechtlichen Belangen zutreffend.

I. Anfall der Einigungsgebühr

Der BGH hat sich der ganz h.M. in der Rspr. angeschlossen.

Die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts der Eheleute löst eine Einigungsgebühr, s. OLG Frankfurt RVGreport 2006, 384 (Hansens) = AGS 2008, 75 = FamRZ 2007, 843; OLG Koblenz NJW 2006, 850. Nach der Gegenauffassung des OLG Köln AGS 2008, 493 soll eine Einigungsgebühr dann nicht anfallen, wenn bei einem vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht offensichtlich keinem der Ehegatten im nachehelichen Verhältnis ein Unterhaltsanspruch zusteht. Diese Begründung überzeugt bereits deshalb nicht, weil der wechselseitige Unterhaltsverzicht einen möglicherweise erst Jahrzehnte später auftretenden Sachverhalt betreffen kann, dessen Eintritt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einigungsvertrages noch gar nicht vorhersehbar war.

Auch der wechselseitige Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs löst im Übrigen regelmäßig die Einigungsgebühr aus. Dies betrifft jedenfalls die Fälle, in denen mangels weiterer Ermittlungen zum Wert der jeweils erworbenen Anwartschaftsrechte noch nicht feststeht, welcher Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, s. OLG Düsseldorf AGS 2008, 172 = JurBüro 2008, 195; OLG Celle FamRZ 2007, 2001. Die Argumente der Gegenauffassung, der Verzicht betreffe lediglich die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens und die Vereinbarung betreffe tatsächlich nur den Verzicht eines der Ehegatten, während der gleichzeitig erklärte Verzicht des anderen Ehegatten von vornherein inhaltsleer sei, weil der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen könne, so etwa OLG Stuttgart RVGreport 2006, 462 (Hansens) = NJW 2007, 1072 = JurBüro 2006, 639; OLG Karlsruhe RVGreport 2007, 265 (Hansens) = NJW 2007, 1072 = AGS 2007, 135 mit Anm. N. Schneider, trifft nicht den Kern der Problematik. Haben nämlich beide Eheleute gemeinsam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet, kommt – bei entsprechender Genehmigung durch das FamG – die Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehegatten auf den anderen durch das FamG nicht mehr in Betracht. Folglich hat auch der ausgleichspflichtige Ehegatte insoweit auf seinem durch das Verfahrensrecht gewährten Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.

Auch für den Verzicht auf Zugewinnausgleich gelten vorstehenden gebührenrechtlichen Erwägungen ebenso.

II. Ursächliche Mitwirkung des Rechtsanwalts

Die Einigungsgebühr entsteht nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG die auch für die Mitwirkung bei Vertragshandlungen. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn diese für den Abschluss des Einigungsvertrages nicht ursächlich war. Hier hatte die Rechtsanwältin zwar nicht an den Verhandlungen der Ehegatten mitgewirkt. Zutreffend hat der BGH gleichwohl angenommen, dass schon das Entwerfen des Textes des Einigungsvertrages, der dann – hier sogar inhaltlich unverändert – notariell beurkundet wurde, eine ursächliche Mitwirkung darstellt.

III. Einigungsgebühr neben Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nach Abs. 3 der Vorbem. 2.3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags, erfordert also lediglich eine entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Durch die Geschäftsgebühr mit abgegolten werden auch Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten und auch Verhandlungen mit dessen vorgesehenem Vertragspartner. Eine Terminsgebühr für Besprechungen i.S.v. Abs. 3 letzter Fall der Vorbem. 3 VV RVG kann nur entstehen, wenn dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung in einem von Teil 3 VV RVG erfassten gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Innerhalb derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit können somit entweder nur die Gebühr(en) nach Teil 2 – hier Geschäftsgebühr – oder die Gebühr(en) nach Teil 3 VV RVG – etwa Verfahrens- und Terminsgebühr entstehen, also nicht etwa eine Geschäftsgebühr und eine Terminsgebühr.

Führt die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Vertragsgestaltung zu einer Einigung i.S.v. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG, löst dies daneben noch die auf den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ausgerichtete Einigungsgebühr aus. Eine solche Mitwirkung an der Einigung kann bereits das Entwerfen des Textes eines Einigungsvertrags sein. Nur dann, wenn ein solcher Erfolg nicht eintritt, verbleibt es beim Anfall der Geschäftsgebühr. Um die Einigungsgebühr zu sichern, sollte der Rechtsanwalt sich vorsorglich beim Mandanten oder auch bei dessen Vertragspartner erkundigen, ob der Vertrag tatsächlich auf der Grundlage seines Entwurfs zustande gekommen ist.

Heinz Hansens

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