Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag. Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete mit Vertrag vom 14.4.2003 an die Beklagte einen Kleintransporter.

§ 8a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält folgende Bestimmung:

"Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 EUR zu entrichten. Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten."

Diese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich unterzeichnen lassen.

Am 20.4.2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammenstoß zwischen dem von der Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Straße laufenden Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B, kümmerten sich um das verletzte Kind; der Zeuge B verständigte per Handy die Polizei, die einen Krankenwagen rief. Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstversorgung des Kindes vor Ort begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind ins Krankenhaus.

An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin bezahlte von den Krankenhauskosten für die Behandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 EUR.

Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals im Dezember 2003 von dem Unfall erfahren. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, ihr Ehemann habe etwa eine Stunde nach dem Unfall während der Fahrt ins Krankenhaus bei der Klägerin angerufen und ihr den Unfall gemeldet.

Das AG hat die auf Zahlung von 850 EUR gerichtete Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 425 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen.

Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision eine vollständige Verurteilung der Beklagten erstrebt.

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