Die Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H. International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag über einen Pkw Bentley. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2000 zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 25 % beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25 % an der Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der Gesellschaft erworbene Pkw Bentley war dem Vater des Beklagten von der Gesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Der damals 17-jährige Beklagte nahm am 18.2.2005 den Pkw Bentley für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevorstehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahrzeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 EUR netto entstand. Die Klägerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 EUR an ihre Versicherungsnehmerin 44.678,13 EUR. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten in Regress.

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