“ … I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin gem. § 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der GmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gem. § 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen verschafft. Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft. Trägerin der namens der Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern dies seien ihre gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haftende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der BGH bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigentümerinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die Beschädigung des versicherten Pkw ebenso betroffen, wie es beim persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder komplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere auch die neuere höchstrichterliche Rspr. des BGH zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, denn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert einer gesamthänderischen Bindung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Hat der Versicherungsnehmer – die GmbH & Co. KG – einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG in der hier anwendbaren alten Fassung; § 86 Abs. 1 S. 1 VVG n.F.). Dem Versicherungsnehmer steht – sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben – derjenige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. "Dritter" i.S. von § 67 VVG ist damit – im Grundsatz – jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, 42).

Diesen nach § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechtsübergang schließt § 67 Abs. 2 VVG (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs – hier der Beklagte – ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen (BGHZ 30, 45; BGH, WM 1964, 592 unter 2.; VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden.

2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der Klägerin genommenen Fahrzeugversicherung.

a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher regelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (Senat VersR 1994,85 unter II 2 a m.w.N.).

Der Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem Pkw Bentley erworben. Das Fahrzeug gehörte zum Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war.

(1) Die höchstrichterliche Rspr. hat in diesem Zusammenhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einerseits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Senat ausgeführt, diese habe als juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum der Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von der Gesellschaft für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abgeschlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches Eigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben. Er sei daher nicht Versicherter und insoweit – wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer – gegenüber der Gesellschaft als Dritter zu betrachten (Senat, VersR 1994, 85 unter II 3 a und b).

(2) Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Personengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Eigentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum stehenden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft ...

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