Bekanntlich entfällt die Deckung in der Rechtsschutzversicherung beim Straf-Rechtsschutz, wenn der Versicherte wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wird. So gehen Rechtsschutzversicherer wie Rechtsanwälte regelmäßig davon aus, dass in einem solchen Fall eventuell zuvor vom Rechtsschutzversicherer geleistete Vorschüsse diesem vollständig zu erstatten sind, wegen des Dreiecksverhältnisses freilich vom Versicherten und nicht vom Rechtsanwalt.[1]

Im Bereich der ausschließlich vorsätzlich begehbaren Delikte (wie im Verkehrsbereich klassischerweise das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB) ist diese Annahme ohne Zweifel zutreffend. Dass diese häufig jedoch auch bei den sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbaren Vergehen (typischerweise Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB) anzutreffende Praxis unzutreffend ist, soll anhand des folgenden Beispielsfalls aus dem Bereich des Verkehrsrechts veranschaulicht werden:

 
Praxis-Beispiel

Die StA ermittelt gegen den Versicherungsnehmer (VN) einer Rechtsschutzversicherung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und erhebt schließlich Anklage. In der Hauptverhandlung wendet sich die Beweisaufnahme, sodass das Gericht nach den Plädoyers einen rechtlichen Hinweis i.S.d. § 265 StPO erteilt, wonach auch eine Verurteilung wegen Vorsatzes in Betracht kommt. Der Versicherungsnehmer wird sodann wegen einer (vorsätzlichen) Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.

Der Rechtsschutzversicherer verweigert daraufhin weitere Zahlungen und fordert die gem. § 9 RVG geleisteten Vorschüsse zurück.

[1] Vgl. im Einzelnen van Bühren-Bauer/Schneider, Handbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl., Bonn 2007, § 13 Rn 74 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge