Nach einem Unfall nahm die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Auffahrunfall mit der Behauptung in Anspruch, sie habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten. Das LG wies die Klage überwiegend ab und ging hierbei davon aus, dass die Klägerin lediglich eine traumatische lumbale Wurzelirritation erlitten habe, die lediglich ein Schmerzengeld von 500 EUR rechtfertige und keine Grundlage für die weiterhin geltend gemachten Arzt- und Arzneimittelkosten bilde. Die Berufung der Klägerin hatte weitgehend Erfolg.

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