“Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur z.T. zulässig; soweit er zulässig ist, hat der Antrag auch Erfolg.

1. Hinsichtlich Nummer 3 des Bescheids des Landratsamtes vom 21.12.2007 (Androhung des Zwangsgeldes in der Form eines aufschiebend bedingten Leistungsbescheids, vgl. Art. 31 Abs. 3 S. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes) ist der Antrag unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Antragsteller hat den Führerschein fristgemäß innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheids am 2.1.2008 beim Landratsamt abgegeben. Das Zwangsgeld ist daher nicht fällig geworden, es spricht nichts dafür, dass die Behörde das Zwangsmittel gleichwohl anwenden will (vgl. BayVGH vom 20.1.2006, 11 CS 05.1584). Die rechtskundigen Bevollmächtigen haben den Bescheid vom 21.12.2007 umfassend angefochten, für eine Beschränkung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nur auf die Nummern 1 und 2 des Bescheids findet sich keinerlei Anhalt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.1.2008 gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamtes vom 21.12.2007 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO wieder herzustellen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse daran, dass dem Antragsteller unverzüglich die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt wird, abzuwägen gegen das private Interesse des Antragstellers daran, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unbegründeten Klage (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn 72 ff. zu § 80). Vorliegend fällt diese Interessenabwägung hinsichtlich der Nummern 1 und 2 zu Lasten des Landratsamtes aus, da die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird.

Der Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des von der Behörde geforderten, aber vom Antragsteller nicht beigebrachten Gutachtens nach § 3 Abs. 1 StVG, §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war (BVerwG vom 9.6.2005, NJW 2005, 3081).

a) Die Gutachtensaufforderung vom 25.10.2007 ist wohl formell nicht zu beanstanden. Sie enthält zwar keine ausformulierte Fragestellung. Der BayVGH sieht das Fehlen des Benennens der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 S. 1 FeV) als "verbreitete rechtswidrige Behördenpraxis" an (vgl. vom 14.9.2005, 11 CS 06.1475). Die Kammer hat allerdings die Auffassung vertreten, es reiche aus, wenn die Zweifel an der Fahreignung begründenden Umstände hinreichend deutlich umschrieben seien (vgl. hierzu BVerwG vom 5.7.2001, [zfs 2002, 47 =] NJW 2002, 78). Denn dann folge hieraus ohne Weiteres der Inhalt der Fragen, die durch das Gutachten zu klären seien (vgl. vom 27.2.2007, Au 3 K 06.1409). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 25.10.2007. Daraus ist zu entnehmen, dass der Facharzt im seinem Gutachten vom 8.10.2007 zur weiteren Abklärung, ob trotz der von ihm festgestellten erhöhten Aggressionsbereitschaft und des chronischen Alkoholkonsums die Fahreignung gegeben sei, weitere Maßnahmen vorgeschlagen habe. Daher sei die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geboten.

b) Die Forderung nach Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hält sich aber vorliegend nicht mehr im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Fahreignungszweifeln angeordnet werden, wenn nach Würdigung eines beigebrachten Gutachtens eines Facharztes ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist. Zusätzlich zu dem ärztlichen Gutachten kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden, wenn entweder der Arzt dies selbst für erforderlich hält oder wenn die Behörde nach Würdigung des ärztlichen Gutachtens zu diesem Schluss kommt (Begründung zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV: Bundesrats-Drucksache 443/98, S. 256).

aa) Zwar spricht der Wortlaut der Bestimmung von der Forderung eines zusätzlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens. Unter Berücksichtigung des das Verwaltungsrecht prägenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes/GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Bayern) ergibt, darf die staatliche Gewalt vom Bürger nicht mehr verlangen, als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. nur Jarass in Jarrass/Pieroth, GG, 8. Aufl. 2006, Rn 80 zu Art. 20). Daher kann im vorliegenden Fall nicht die Beibrin...

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