Die Entscheidung begründet das besondere Gewicht der abwägungserheblichen Position des Versicherten mit der praktischen Unmöglichkeit des informationellen Selbstschutzes nach Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung.[23] In der vorliegenden Form stelle sie wegen der sehr allgemeinen Umschreibung zu befragender Personen und Stellen eine Generalermächtigung dar. Zugleich könnten die verfügten sensiblen Informationen die Persönlichkeitsentfaltung des Versicherten tiefgreifend berühren, weshalb sie diesem gegenüber schließlich zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Der Versicherte könne sich im Voraus kein Bild machen, welche Daten an den Versicherer gelangen werden. Es sei weder realistisch noch zumutbar mit Blick hierauf Anfragen an alle möglichen Informanten zu richten. In der Folge trete mit dem Dispens der Verlust aller Kontrollmöglichkeiten ein. Das Interesse des Versicherten könnte bereits irreparabel geschädigt sein, wenn erst im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Informationserhebung geprüft werden könne.

Zugegebenermaßen wird der Versicherung die Befragung eines großen Personenkreises gestattet. Gleichwohl führt das nicht dazu, dass der Versicherte sich kein Bild darüber machen kann, welche Kenntnisse über ihn in Erfahrung gebracht werden. So sind die Personen und Stellen nicht nur klar genannt und damit individualisierbar. Der Versicherte weiß zudem auch, welche persönlichen Daten dort bekannt sind.[24] Es mag zwar zutreffen, dass der Patient sich beispielsweise zum Zeitpunkt einer Konsultation eines Arztes gelegentlich nicht klar macht, was dieser im Einzelnen dokumentiert.[25] Er hat aber immerhin exakte Kenntnis davon, wer ihn wegen welcher Beschwerden wann behandelt hat,[26] bei welchen Stellen er dafür Leistungen beantragt hat und wie lange er krank geschrieben war.

Dies gilt freilich in erster Linie mit Blick auf die Krankengeschichte; denn der Antragssteller weiß nicht, welchen zukünftigen Behandlungen er sich unterziehen wird. Dies ist aber auch ein Grund, weshalb nur bei Sachdienlichkeit informiert werden darf. Und Sachdienlichkeit ist insoweit lediglich im Hinblick auf vergangene Behandlungen gegeben.

Nach Ansicht des BVerfG mindert das Merkmal der Sachdienlichkeit das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung aber nicht. Es fehle schon ein wirksamer Kontrollmechanismus.[27] Die um Auskunft Ersuchten kannten den Sachverhalt nicht. Eine Mitteilung dahingehend berge aber wiederum Gefahren für das in Rede stehende Grundrecht. Der Versicherungsnehmer könne die Sachdienlichkeit einzelner Informationserhebungen im Voraus nicht wirksam prüfen; denn die Information über einzelne Erhebungen sei nicht vorgesehen.

Die Rechtsprechung hat Versicherungsunternehmen bereits in der Vergangenheit gelegentlich mit Blick auf die Einholung von Informationen u.ä. in ihren Aktivitäten eingeschränkt, wenn die Gerichte etwa der Ansicht waren, die Grenzen der Sachdienlichkeit seien überschritten worden,[28] so dass der Begriff in Rechtsprechung und Literatur eine Konkretisierung erfahren hat.[29]

Mit dem rechtsgeschäftlich unabdingbaren Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 1 BDSG hat der Betroffene in jedem Fall die Gelegenheit, eine wirksame Kontrolle durch die Zivilgerichte herbeizuführen. Damit ist naturgemäß keine Kontrolle im Vorwege erreicht. Selten kann aber ein Gläubiger Pflichtverletzungen verhindern und ist deshalb auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen. Die Ausweitung der Rechtsmacht könnte hier eine Rechtfertigung finden, weil es um höchst sensible Informationen geht. Dem Bedürfnis genügt aber bereits die Gestattung einer vorbeugenden Unterlassungsklage, die weitgehend anerkannt ist, wenn sich die Gefahr der Pflichtverletzung im Voraus hinreichend konkretisiert.[30]

Hierneben sei das Merkmal auch wegen seiner Weite unbrauchbar. Einen Angriffspunkt bietet den Verfassungsrichtern die Definition des LG Hannover. Nach ihr reiche jeder Bezug zum Versicherungsfall aus, um eine Auskunftserhebung zu begründen. Als sachdienlich werden sämtliche Tatsachen erachtet, "die für die Feststellung und Abwicklung der Leistungen aus dem Versicherungsvertrag rechtserheblich sein können, und sei es auch nur mittelbar als Hilfstatsachen".

Diese Einschätzung verkennt die für den Versicherten erkennbaren Wirkungen der Beschränkung. Anders als bei einer Klausel, die sämtliche personenbezogenen Daten zum Gegenstand hätte,[31] sind Anfragen über die zukünftige gesundheitliche Entwicklung unzulässig, wenn sie keinen Bezug zum Versicherungsfall haben. Der Versicherte weiß damit, dass nur Einzelheiten über die zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung mitgeteilt werden dürfen. Über Bedeutung und Umfang seiner Erklärung hat er daher eine Vorstellung[32] und kann die zu übermittelnden Daten mindestens der Art nach überschauen.

[23] BVerfG, VersR 2006, 1669, 1671 f., Rn 43–48.
[24] Anders offensichtlich Wallrabenstein/Przygoda, VuR 2007, 190, 191. Für sie liegt der Sinn einer Mitteilung über Auskunf...

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