BGB § 307; AVB HR Ziffer 21

Leitsatz

Wenn ein Hausratversicherer zusätzlich Versicherungsschutz für Diebstähle aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug verspricht, kann dafür eine Haftungsgrenze von 1.000 EUR vereinbart werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.11.2022 – 20 U 287/22

1 Sachverhalt

I. Der Kl. unterhält bei der Bekl. eine "Hausratversicherung Rundumschutz". Versicherungsort ist die Wohnanschrift des Kl. Die Versicherungssumme beträgt 208.000,– EUR.

In Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) heißt es:

Zitat

Für die versicherten Gefahren nach den Ziffern 3.1.1 -3.1.5 VHB 2017 und – soweit vereinbart – auch für weitere Elementarschäden (BEH 2017) – gelten

folgende Erweiterungen:

(…)

21 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen in Deutschland bis zu 1.000 EUR

Versicherte Sachen (Ziffer 1.1 VHB 2017), die Ihr Eigentum oder das Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind, sind gegen Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands versichert. Nicht entschädigt werden jedoch Wertsachen nach Ziffer 1.2 VHB 2017, Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs. Ausgeschlossen sind Diebstahlschäden aus Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern. Die Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte Kosten ist insgesamt auf 1.000 EUR begrenzt.

In Ziffer 14 der Klausel "Plus-Paket (HR 118)" heißt es:

Zitat

14 Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen – Erweiterung

In Erweiterung von

Ziffer 21 Satz 1 VHB 2017 Rundumschutz gilt der Versicherungsschutz weltweit, Ziffer 21 Satz 2 VHB 2017 Rundumschutz leisten wir Entschädigung für in geschlossenen, von Außen nicht einsehbaren Ablagefächern/Kofferräumen befindliche Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, Navigationsgeräte, EDV-Geräte oder sonstige elektrische Geräte, jeweils einschließlich des Zubehörs.;

In der Nacht vom 9.10.2021 auf den 10.10.2021 wurde dem Kl. das in seinem Alleineigentum stehende Fahrzeug, welches unmittelbar vor dem Hotel A bei B abgestellt worden war, entwendet. In dem Fahrzeug hatte der Kl., der mit seiner achtköpfigen Familie auf dem Weg zu einem in seinem Eigentum stehenden Apartment auf der Insel C war, gepackte Koffer sowie Elektronik- und Einrichtungsgegenstände gelagert. Die Bekl. leistete lediglich 1.000,– EUR.

2 Aus den Gründen:

1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung von 17.945,– EUR aus der Hausratversicherung i.V.m. § 1 VVG wegen des mit dem Diebstahl seines PkWs einhergehenden Diebstahls des Gepäcks und der in dem Fahrzeug befindenden Elektrogeräte und Möbelstücke. Der ihm aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zustehende Anspruch aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) und Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) ist mit der Zahlung von 1.000,– EUR gem. § 362 BGB erfüllt worden. Die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) i.V.m. Ziffer 14 der Klausel Plus Paket (HR 118) vereinbarte Erweiterung des Versicherungsschutzes für die in den Ziffern 3.1.1 – 3.1.5 VHB 2017 versicherten Gefahren unter Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 1.000,– EUR ist wirksam vereinbart worden.

Anders als der Kl. meint, sind Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) und Ziffer 14 der Klausel Plus-Paket (HR 118) weder in ihrer isolierten Betrachtung noch in einer Gesamtschau überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB unwirksam.

a) Die Entschädigungsgrenze, die in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) vereinbart worden ist, ist nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB.

aa) Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschnittlichen VN einerseits und der betreffenden Klausel andererseits besteht. Die berechtigten Erwartungen des VN werden dabei von allgemeinen Umständen, wie etwa dem Grad der Abweichung von dispositiven Normen bzw. den Umständen des Vertragsschlusses, bestimmt (BGH, Urt. v. 5.12.2012 – IVZR 110/10, juris, Rn 40 m. w. N …). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen.

Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (…).

bb) Hiernach handelt es sich bei der in Ziffer 21 der Klausel Rundumschutz (HR 103) enthaltenen Entschädigungsgrenze in Höhe von 1.000,– EUR nicht um eine überraschende Klausel.

Die Klausel ist zunächst klar formuliert und für den durchschnittlichen VN deutlich strukturiert. Der durchschnittl...

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