I. Die Parteien haben über Zahlungsansprüche aus einer Unfallversicherung und Auskunftsansprüche gestritten. Das LG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen das landgerichtliche Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt, die er mit seiner Berufungsbegründung auf zurückgewiesene Ansprüche auf Freistellung, hilfsweise Zahlung, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 717,31 EUR nebst Zinsen beschränkt hat. Das BG hat den Kl. in einem Hinweis- und Beweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich eines Teilbetrags von 119,57 EUR von vorneherein unbegründet sei. Der Kl. hat daraufhin seine Berufung in dieser Höhe zurückgenommen. Nach einem erneuten Hinweis, dass infolge der teilweisen BG die Berufungssumme nicht mehr erreicht sei, hat das BG die Berufung im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner Rechtsbeschwerde.

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