1. Hat das Prozessgericht eine gem. § 101 Abs. 1 ZPO erforderliche Entscheidung über die Kosten des Streithelfers versehentlich unterlassen, kann diese im Wege der Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO nur dann nachgeholt werden, wenn das Versehen des Gerichts "offenbar" ist.

2. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen hin deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

3. Hierzu reicht die bloße Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der gerichtlichen Entscheidung nicht aus, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung ausgehen zu können. (Leitsatz der Schriftleitung).

BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – III ZR 69/21

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