Die Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus drei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend.

Die Kl. unterhält bei der Bekl. mehrere Verträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine kapitalbildende Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Kl. ist seit 1993 als niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie in einer Gemeinschaftspraxis tätig, in der sowohl sie als auch ihr Ehemann – ebenfalls Gynäkologe – zunächst eine Vollzeittätigkeit ausübten. Zum 1.1.2013 veranlasste die Kl. die Umwandlung einer Hälfte ihres Kassensitzes in einen Angestelltensitz, auf dem ihr Ehemann, der seinen Kassensitz veräußert hatte, tätig wurde. Die Kl. arbeitete fortan nur noch 15 bis 20 Stunden in der Woche. Nachdem ihr Ehemann aus Altersgründen ausschied, verkaufte die Kl. ihren Sitz zum 1.10.2015. Seither arbeitete sie nur noch wenige Stunden in der Woche in der Versorgung von Privatpatienten.

Im September 2015 beantragte die Kl. wegen orthopädischer und psychischer Beschwerden bei der Bekl. Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. In dem Antrag gab sie an, an vier Tagen in der Woche zehn bis zwölf Stunden täglich gearbeitet zu haben, und legte ihre Praxistätigkeit näher dar. Die Bekl. stellte die Inhalte der Einzeltätigkeit unstreitig.

Die Kl. sucht am 2.10.2015 A auf, der eine leichte depressive Episode diagnostizierte und eine Psychotherapie empfahl. Die Kl. begab sich in Behandlung von Frau B, die die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, stellte.

Die Bekl. trat in die Leistungsprüfung ein und holte ein neuropsychiatrisches Gutachten von C ein, der zu dem Ergebnis gelangte, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor. Die Kl. sei zu 25 % in ihrer Berufstätigkeit eingeschränkt und könne den Praxistätigkeiten noch in einem Umfang von 15 Wochenstunden nachgehen, so dass sie ihren Beruf, eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zugrunde gelegt, zu 75 % ausführen könne.

Darüber hinaus holte die Bekl. ein orthopädisches Gutachten von D ein, der zu dem Ergebnis gelangte, auf orthopädischem Fachgebiet lägen keine funktionellen Störungen vor, die die Berufsausübung beeinträchtigten. Die Beschwerden, über die die Kl. klage, seien aus orthopädischer Sicht nicht objektivierbar. Einen Verdacht auf Simulation oder Aggravation verneinte er.

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