Die Kl. hat keinen Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kasko-Schadensfall als die unstreitig bereits gezahlten 41.182,00 Im Einzelnen: Zwischen den Parteien unstreitig ist am 20.11.2018 der Versicherungsfall in der von der Kl. bei der Bekl. gehaltenen Teilkasko-Kfz-Versicherung durch Entwendung des Kraftfahrzeuges Pkw xxx eingetreten. Ebenso unstreitig hat die Bekl. auf den Versicherungsfall 41.182,00 EUR unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 150,00 EUR geleistet. Dabei gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Versicherungsleistung auf der Grundlage des Neupreises gemäß den Ziffern A 2.5.1.2. i.V.m. A 2.5.1.11 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2016 zu erfolgen hat. In der Klausel A 2.5.1.11 ist der Neupreis wie folgt definiert:

"Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss … Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadensereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe."

Die Kl. hat im Verlaufe des Verfahrens ein Angebot desjenigen Autohauses vorgelegt, bei dem sie auch das entwendete Fahrzeug erworben hatte und Zeugenbeweis für ihre Behauptung angeboten, dass dieser Händler ihr keinerlei Rabatte gewährt hätte. Das Angebot endet mit einem Preis von 47.940,00 EUR, zu welchem die Kl. noch diverse Sonderausstattungen hinzugerechnet hat. Das LG ist dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgegangen und hat stattdessen ein Gutachten im Hinblick auf die unverbindliche Preisempfehlung und die orts- und marktüblichen Nachlässe eingeholt und hierauf schließlich seine Entscheidung gestützt.

Mit ihrer Rüge, durch die Nichteinholung des Zeugenbeweises sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, dringt die Kl. nicht durch. Denn anders als die Kl. unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal aus dem Jahre 1992 meint, kommt es nicht darauf an, ob der VN vom Anbieter seiner Wahl tatsächlich einen Rabatt bekommen hat. Zum einen ist der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel eindeutig und stellt nicht auf tatsächlich erzielte Rabatte, sondern die orts- und marktüblichen Nachlässe ab. Anders kann ein verständiger VN diese Klausel auch nicht verstehen.

Zum anderen begegnet die Klausel auch keinen AGB-rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann hierin keine unangemessene Benachteiligung des VN gemäß § 307 Abs. 2 BGB gesehen werden. Sie steht nämlich tatsächlich gerade im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Schadensrechts. Nach 5 249 BGB, der Ausgangsnorm für den Ersatz jedweden Schadens ist, kann der Gläubiger statt der Herstellung einer Sache den dazu "erforderlichen" Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ausgehend vom gesetzlichen Leitbild der "Erforderlichkeit" wird dem VN in vorliegender Klausel nicht abverlangt, sich mit einigem Aufwand das "billigste" Angebot für die Wiederbeschaffung herauszusuchen. Ihm werden lediglich, die orts- und marktüblichen Nachlässe angerechnet, also solche Nachlässe, die ohne Weiteres am Markt und in seiner Umgebung erzielt werden können. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild noch eine unangemessene Benachteiligung im Übrigen. Vor diesem Hintergrund werden in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung auch keinerlei Bedenken gegen vergleichbare Klauseln geäußert (vgl. OLG Saarbrücken, zfs 2021, H 29-33; Senat, Beschl. v. 20.6.2022 – 4 U 87/22 – juris, Rn 10).

Damit hat das LG zutreffend bei der Berechnung der der Kl. zustehenden Versicherungsleistung auf den vom Gutachten unter Berücksichtigung orts- und marktüblicher Nachlässe ermittelten Neupreis abgestellt …

zfs 4/2023, S. 208

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