Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, der unter anderem Wohngebäudeversicherungsbedingungen der Bekl. (WGB F 01/08) sowie Klauseln zu den WGB F 01/08 zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch weitere Elementargefahren, unter anderem Erdrutsch. Dazu bestimmen die Klauseln zu den WGB F 01/08 in K.7:

"Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen."

Das versicherte Grundstück des Kl. liegt am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Im Jahre 2018 zeigte der Kl. bei der Bekl. Schäden in Form von Rissbildungen an seinem Wohnhaus und auf der zugehörigen Terrasse an. Eine Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Schäden lehnte die Bekl. ab.

Der Kl. behauptet, die Schäden seien einzig mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht. Für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe von 20.000 EUR, für die gesamte Beseitigung der Schäden Kosten im Bereich von insgesamt 100.000 EUR zu erwarten. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben.

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