Ordnungswidrig im Sinne der ersten Tathandlungsalternative ist es nur, alkoholische Getränke als Kraftfahrzeugführer zu sich zu nehmen. Alkoholkonsum vor oder nach Beendigung der Fahrt reicht nicht.[9] Auch Konsum während kurzer (tatsächlicher) Fahrtunterbrechungen, die eine Alkoholisierungsfahrt (materiellrechtliche und prozessuale Tat) nicht unterbrechen, fällt wohl nicht hierunter.

Kurzfristiges verkehrsbedingtes Anhalten (im Stau oder gar vor einer roten Lichtzeichenanlage) gehört noch zu der Fahrt i.S.d. § 24c StVG dazu.[10] Ist aber etwa nur im Stehen vor einer Ampel getrunken worden und die Fahrt gar nicht fortgesetzt worden, so liegt es sicher nahe, von den im BKat vorgesehenen Regelfolgen nach unten abzuweichen, also etwa durch Reduzierung der Geldbuße in den "nichteintragungsfähigen" Bereich von unter 60 EUR, in dem es also trotz Verurteilung keine Punkte im FAER gibt. Vertretbar scheint hier auch eine Einstellung nach § 47 OWiG.[11]

Nicht erforderlich ist hier etwa Alkoholmengen festzustellen, die das Merkmal "unter der Wirkung" ausfüllen können. Vielmehr reicht es, nur den Konsum eines einzigen (!) Schluckes Alkohol festzustellen. In der Regel wird dies durch Zeugenbeweis stattfinden. Verteidiger werden sich also vor allem mit den Wahrnehmungen von Polizeibeamten und deren Wiedergabe/Erinnerung befassen müssen. Wurde etwa nach dem Anhalten das Gefäß aus dem getrunken wurde tatsächlich auf Alkohol kontrolliert? Konnte tatsächlich sicher gesehen werden, dass ein Schluck genommen wurde? I.d.R. wird auch noch begleitend eine AAK oder BAK-Kontrolle nach Feststellung des Verstoßes stattgefunden haben, um das Trinken während der Fahrt zu verifizieren und der (sicher kritisch zu würdigenden) Einlassung, man habe als Fahrer nur die Flasche an den Mund gesetzt, jedoch nur so getan, als wolle man trinken, entkräften zu können. Nach der Tatbegehung durch Zusichnehmen während der Fahrt kann kein polizeiliches Weiterfahrverbot ausgesprochen werden.[12]

[9] Burhoff, VRR 2007, 371.
[10] Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 24c StVG Rn 12.
[11] Zu dieser Vorschrift: Krenberger/Gutt, zfs 2013, 549.
[12] Janker, SVR 2008, 378.

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