Alkoholische Getränke sind Flüssigkeiten, die als Getränk konsumiert werden und die Alkohol enthalten, also insbesondere Bier, Wein, Spirituosen, Mischgetränke aus/mit den vorbenannten Alkoholika. Dagegen sollen – kaum nachvollziehbar – Getränke mit Alkoholgehalt von bis zu 0,5 % nicht hierunter fallen, was dazu führt, dass etwa "alkoholfreies Bier", das häufig noch Alkoholspuren enthält, nicht für eine Tatbestandserfüllung des § 24c StVG ausreicht.[5]

Nicht ausreichend für eine Tatbestandsverwirklichung sind "Nichtgetränke", so z.B. andere alkoholhaltige Lebensmittel oder Arzneimittel.[6] Insbesondere hochprozentige Tinkturen oder homöopathische Medikamente als nicht tatbestandmäßige alkoholhaltige Produkte können hier zu Problemen führen, aber natürlich auch alkoholhaltiges Konfekt.[7] Teils wird jedoch unter Verweis auf die Intention des Gesetzgebers vertreten, dass der Konsum alkoholhaltiger Medikamente dann als Zusichnehmen alkoholischer Getränke anzusehen sei, wenn es sich nicht mehr um eine bestimmungsgemäße Einnahme handele.[8] Dies scheint nicht richtig – allenfalls in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann bei Medikamenteneinnahme der Konsum eines alkoholischen Getränks angenommen werden. Hier ist natürlich bei nicht allzu hohen Konzentrationen für geschickte Einlassungen des Betroffenen ein weites Feld eröffnet. Der Tatrichter wird jedoch solche Einlassungen stets kritisch zu würdigen haben und hiermit allzu "dick aufgetragene" Geschichten ohne Weiteres als nicht glaubhaft entlarven können.

[5] Krumm in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, § 24c StVG Rn 6; Janker, SVR 2008, 378.
[6] Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 24c StVG Rn 13.
[7] Vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.3.2013 – 1 Ss 661/12, NJW 2013, 2296 = NZV 2013, 563 = NStZ 2013, 734 = DAR 2013, 396.
[8] Burhoff, VRR 2007, 371.

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