Mit am 1.3.2022 veröffentlichten Beschluss v. 9.2.2022 hat der Zweite Senat des BVerfG auf Vorlage des AG Villingen-Schwenningen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der sog. Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgebot folgenden Bestimmtheitsgrundsatz Genüge getan. Insbesondere sei das subjektive Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" einer methodengerechten Auslegung durch die Fachgerichte zugänglich.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 18/2022 v. 1.3.2022

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